Privatpersonen
Wenn Sie ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung erwerben möchten, eine Grundschuld bestellen oder ein Haus in Wohnungseigentum aufteilen wollen, dann schreibt das Gesetz die Mitwirkung eines Notars vor. Wenn Sie planen, Ihre Immobilie auf Ihre Kinder zu übertragen, dann ist die Begleitung des Vorgangs durch einen Notar ebenfalls erforderlich.
Oft wollen sich Schenker in diesem Zusammenhang ein Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch vorbehalten, was mit dem Notar in den Details besprochen werden sollte. Der Vorteil der Einbindung eines Notars liegt für Sie darin, dass der Notar rechtliche Zusammenhänge klar und nachvollziehbar erläutert und auf Risiken hinweist, die nicht offensichtlich zu erkennen sind oder die unter Umständen nicht richtig eingeschätzt werden.
Wir unterstützen Sie gerne, sobald Sie sich erste Gedanken über einen solchen Vorgang machen, und wir begleiten Sie bis zum Abschluss der Sache.
Themen
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Immobilien im Privatvermögen
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Kaufvertrag über Grundstück / Haus / Wohnung / Erbbaurecht
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Schenkung und Überlassung von Immobilien – vorweggenommene Erbfolge
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Aufteilung in Wohnungs- und Teileigentum – Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung
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Sicherung der Finanzierung – Grundschuld und Hypothek
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Belastung von Grundstücken – Rechte an Grundstücken (insbes. Nießbrauch und Wohnungsrecht)
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Erbbaurecht
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Gründung von Gesellschaften
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Vererben und Erben sowie Schenkung
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Vollmachten und Vorsorge
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Ehe, Familie und Partnerschaft
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Beglaubigung – Apostille und Legalisation im internationalen Rechtsverkehr
Immobilien im Privatvermögen
Kaufvertrag über Grundstück / Haus / Wohnung / Erbbaurecht
Immobilienverkauf und Immobilienkauf – Unsere Leistungen für Sie
Der Kauf oder Verkauf einer Immobilie ist eine Entscheidung von großer finanzieller Bedeutung und häufig mit komplexen rechtlichen Fragen verbunden. Eine sorgfältige notarielle Begleitung ist daher unerlässlich.
Wir sorgen für eine schnelle, fachlich fundierte und rechtssichere Gestaltung sowie eine reibungslose Abwicklung Ihres Kaufvertrags.
Von Beginn an ist der Notar eingebunden, Ihre gesamte Transaktion wird koordiniert und Ihre Fragen werden zuverlässig beantwortet.
Schnelle Termine – zügige Abwicklung
Wir bieten kurzfristige Beurkundungstermine an und der Vollzug der Urkunde startet unverzüglich nach der Beurkundung. Wir übernehmen zahlreiche Aufgaben vor und nach der Beurkundung: Prüfung von Vorkaufsrechten, Einholung erforderlicher Genehmigungen oder Löschungsbewilligungen, Abstimmungen mit Behörden, Banken und weiteren Beteiligten.
Unsere Amtsräume befinden sich verkehrsgünstig im Zentrum von Bad Vilbel – mit eigenen Parkplätzen direkt am Haus. Übermitteln Sie uns gerne die Angaben zu Käufer und Verkäufer sowie die Eckdaten Ihres Vorhabens – am einfachsten digital über unsere Website oder per E-Mail.
Schenkung und Überlassung von Immobilien – vorweggenommene Erbfolge
Wenn Vermögenswerte – insbesondere Immobilien oder Unternehmensanteile – nicht erst im Erbfall, sondern bereits zu Lebzeiten übertragen werden sollen, bietet sich die vorweggenommene Erbfolge an. Dabei gibt der Übertragende Vermögen „mit warmer Hand" weiter. Die Gründe hierfür sind vielfältig: Häufig spielen steuerliche Vorteile eine Rolle, etwa die wiederholt mögliche Nutzung von Freibeträgen alle zehn Jahre. Ebenso kann der Wunsch bestehen, Pflichtteilsansprüche zu reduzieren, die Vermögensverteilung unter mehreren Kindern klar zu regeln oder eine stufenweise Übertragung vorzunehmen.
Häufig möchte der Schenker die Möglichkeit bewahren, Vermögenswerte zurückverlangen zu können, wenn das Leben oder das Verhalten des Beschenkten in der Zukunft einen völlig unerwarteten Verlauf nehmen. In manchen Fällen will der Schenker bei der nachfolgenden Generation eine gewisse Reife oder eine fachliche Qualifikation sicherstellen, bevor die Entscheidungsmacht übergeht. Wesentlich ist dabei, die Interessen aller Beteiligten ausgewogen zu berücksichtigen – beispielsweise durch die Vereinbarung von Wohnungs- oder Nießbrauchsrechten, wiederkehrenden Leistungen oder anderen Absicherungen des Schenkers.
Notare sorgen für rechtssichere, klar strukturierte und durchdachte Überlassungsverträge, die Ihre Vorstellungen zuverlässig umsetzen. Wir stimmen uns mit Ihrem Steuerberater zu den Details ab, wenn Sie dies wünschen.
Auch in besonderen Konstellationen – etwa bei mehrstufigen Schenkungen zur optimalen Nutzung von Freibeträgen oder der Übertragung von Vermögen an Minderjährige – stellen wir sicher, dass Ihre Ziele erreicht und Ihre Vermögensverhältnisse zu Lebzeiten eindeutig geregelt werden.
In der Regel ist vorab ein persönliches Gespräch mit dem Notar erforderlich, in dem wir die Vorstellungen und Interessen des Schenkers und aller anderen Beteiligten sorgfältig erörtern und zielgerichtet zusammenführen. Der Termin kann besonders gut vorbereitet werden, wenn Sie die Informationen über die Zusammensetzung des Vermögens und die persönlichen Daten der Beteiligten vor dem ersten Gesprächstermin übermitteln, damit der Notar die grundlegende Sachlage und die Verwandtschaftsverhältnisse kennt. Dies funktioniert am einfachsten digital über unsere Website oder per E-Mail. Wir freuen uns sehr und die Sache nimmt schnell Fahrt auf, wenn uns diese Informationen zumindest teilweise vorab erreichen.
Aufteilung in Wohnungs- und Teileigentum – Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung
Wenn Sie Eigentümer einer Immobilie sind und die Immobilie in mehrere Einheiten aufteilen möchten, dann ist die Beurkundung der Teilungserklärung erforderlich. Immobilien können grundsätzlich in Eigentumswohnungen oder Gewerbeeinheiten aufgeteilt werden, wobei einige gesetzliche Regelungen eingehalten werden müssen. Zudem müssen im Gebäude und auf dem Grundstück bestimmte bauliche Voraussetzungen geschaffen werden.
Die denkbaren Motive für eine Aufteilung sind vielfältig. Jedenfalls werden im Fall der vollzogenen Aufteilung einer Immobilie die einzelnen Einheiten verkehrsfähig. Sie können die einzelnen Einheiten u.a. belasten, verkaufen oder auch schenkweise übertragen sowie zu einem Vermächtnisgegenstand bestimmen.
Voraussetzung ist zunächst eine Aufteilung in Wohnungs- und Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Die Teilungserklärung legt fest, welche Räume, Stellplätze oder Flächen zu den einzelnen Einheiten gehören und welche Bereiche als Gemeinschaftseigentum allen Eigentümern gemeinsam zustehen.
Die Gemeinschaftsordnung regelt das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander. Die einzelnen Einheiten müssen in sich abgeschlossen sein. Zur Erlangung der Abgeschlossenheitsbescheinigung ist in der Regel ein Architekt eingebunden, der vorab Schnitte, Ansichten und Pläne erstellt. Auf Grundlage der Planung kann die Abgeschlossenheitsbescheinigung bei der zuständigen Baubehörde beantragt werden.
Wir unterstützen Sie umfassend bei der Vorbereitung und Umsetzung Ihres Vorhabens der Teilung und gerne auch bei der in der Regel folgenden Übertragung der Einheiten. Übermitteln Sie uns gerne erste Informationen bezüglich Ihres Vorhabens – am einfachsten digital über unsere Website oder per E-Mail.
Sicherung der Finanzierung – Grundschuld und Hypothek
Privatpersonen finanzieren insbesondere den Kauf einer Immobilie, gleichwohl sind auch Finanzierungen anderer Wirtschaftsgüter denkbar. Finanzierung bedeutet bei dem Erwerb einer Immobilie, dass die Aufnahme eines Darlehens erforderlich ist, damit seitens des Käufers der Kaufpreis für die Immobilie entrichtet werden kann.
Die finanzierende Bank möchte und muss sich absichern, bevor die Darlehenssumme ausgezahlt wird. Im Rahmen einer Immobilienfinanzierung begibt der Käufer daher der Bank eine Sicherheit für den Fall, dass es zum endgültigen Zahlungsausfall kommt, also die Darlehenssumme nicht mehr zurückgezahlt werden kann. Zumeist handelt es sich bei der Immobilienfinanzierung um größere Darlehen, sodass sich nur wertbeständige und nennenswerte Sicherheiten anbieten. Grundschulden werden an Grundstücken oder Wohnungen bestellt, in der Regel an der Immobilie, die erworben werden soll. In der Folge kann der belastete Grundbesitz im Sicherungsfall seitens der Bank verwertet werden, um die Forderung der Bank zu erfüllen.
Wir unterstützen Sie in allen Fragen der Kreditsicherung – von der Bestellung von Grundpfandrechten bis hin zur Erstellung von Rang‑ und Notarbescheinigungen. Nennen Sie der Bank oder dem Finanzierungsvermittler gerne mich als beurkundenden Notar, damit die Unterlagen der Bank ohne Umwege an uns übermittelt werden. Sollten Sie die Unterlagen bereits erhalten haben, dann freuen wir uns über eine Zusendung – am einfachsten digital über unsere Website oder per E-Mail. Der Beurkundungstermin ist in der Folge schnell terminiert.
Belastung von Grundstücken – Rechte an Grundstücken (insbes. Nießbrauch und Wohnungsrecht)
Die Gestaltung und Sicherung von Rechten an Grundstücken spielen in unterschiedlichen Situationen eine zentrale Rolle. Ob zur Regelung der Nutzung eines Grundstücks oder auch zur wirtschaftlichen Absicherung eines Schenkers: Dienstbarkeiten sind Rechte, die das Eigentum an einem Grundstück zugunsten Dritter beschränken.
Dienstbarkeiten ermöglichen beispielsweise die Nutzung von Wegen, Leitungen oder Gebäuden und sichern damit dauerhaft Nutzungsansprüche rechtlich ab. Das Eigentum am Grundstück wird bei der Einräumung eines Rechts an dem Grundstück nicht übertragen.
Im Bereich der vorweggenommenen Erbfolge begehrt der Schenker im Zuge der Übertragung des Eigentums zumeist die Einräumung von Nutzungsrechten für die Zukunft. Der Schenker möchte unter Umständen weiterhin im Haus wohnen, weiterhin das Haus vermieten oder sich auch verschiedene Möglichkeiten für die Zukunft offenhalten. Die Bestellung eines Nießbrauchs hat nicht zuletzt steuerliche Vorteile, denn der Beschenkte ist aufgrund der Belastung des Grundstücks weniger bereichert. Freibeträge können geschont oder die Überschreitung von Freibeträgen kann durch Belastung des Grundstücks verhindert werden.
Die Frage der Kostentragung im Hinblick auf den Grundbesitz im Zuge der Nutzung ist ein wichtiger Abstimmungspunkt zwischen den Beteiligten, bei dem wirtschaftliche und steuerliche Gesichtspunkte im Blick behalten werden müssen.
Das Wohnungsrecht sichert dem Berechtigten das Recht zur Nutzung eines Gebäudes zum Wohnen. Ein Notar sorgt dafür, dass die Regelungen rechtssicher, klar formuliert und passgenau auf Ihre individuelle Situation zugeschnitten sind.
Wir erläutern Ihnen die unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten, prüfen die rechtlichen Auswirkungen und erstellen für Sie durchdachte vertragliche Lösungen, die sowohl Ihre Interessen als auch die der weiteren Beteiligten zuverlässig abbilden. Die erforderliche Eintragung im Grundbuch sichert die Rechte dinglich, auf eine zügige Eintragung sind wir deshalb fokussiert.
Wir unterstützen Sie umfassend bei der Vorbereitung und Umsetzung Ihres Vorhabens. Übermitteln Sie uns gerne erste Informationen – am einfachsten digital über unsere Website oder per E-Mail.
Erbbaurecht
Ein Erbbaurecht ermöglicht die Trennung des Eigentums an dem Grundstück von dem Eigentum an dem aufstehenden Gebäude. Grundsätzlich wäre von einem Gleichlauf auszugehen, die Bestellung eines Erbbaurechts verändert diese Grundordnung. Der Erwerber eines Erbbaurechts erhält das Recht, das Grundstück langfristig zur Errichtung eines Bauwerks zu nutzen – häufig für bis zu 99 Jahre. Im Gegenzug zahlt er dem Grundstückseigentümer einen Erbbauzins während der Laufzeit.
Wir sind Ihr Ansprechpartner für die Bestellung, Veräußerung oder Aufhebung von Erbbaurechten sowie deren Belastung. Obschon der erfahrungsgemäß höheren Komplexität sorgen wir für einen reibungslosen Ablauf und geleiten Sie von der Belastung des Grundstücks mit einem Erbbaurecht bis zur Anlage des Erbbaugrundbuches und weiter zur Veräußerung und Belastung des Erbbaurechts.
Gründung von Gesellschaften
Die Wahl der passenden Rechtsform und die rechtssichere Gründung einer Gesellschaft sind entscheidende Schritte für einen erfolgreichen Start in die Selbständigkeit. Ob GmbH, UG (haftungsbeschränkt), GmbH & Co. KG, GbR oder eine andere Rechtsform – jede Gründung erfordert klare Grundlagen, präzise Gesellschaftsverträge und in der Regel die Anmeldung zum Handelsregister.
Notare begleiten Sie durch den gesamten Gründungsprozess: von der rechtlichen Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags über die Bestellung von Geschäftsführern bis hin zur vollständigen Eintragung im Register. Wir erläutern Ihnen die rechtlichen Anforderungen, weisen auf mögliche Fallstricke hin und stellen sicher, dass Ihre Gesellschaft Ihren Vorstellungen entsprechend aufgestellt ist.
Vererben und Erben sowie Schenkung
Testament und Erbvertrag sowie Pflichtteilsverzicht
Ohne formwirksame Anordnung der Erbfolge durch den Erblasser gilt im Todesfall die gesetzliche Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge führt häufig zur Entstehung von Erbengemeinschaften, deren Mitglieder nicht selten unterschiedliche Vorstellungen haben. Ein reger und oft kontroverser Austausch innerhalb der Familie oder Verwandtschaft ist die Folge.
Grundsätzlich ist es rechtlich möglich, dass der Erblasser sein Testament eigenhändig verfasst und auf diesem Wege wirksam seine Erbfolge regelt. Bei einer solchen Verfügung von Todes wegen ist kein Notar eingebunden.
Notarielles Testament und Erbvertrag
Zur Regelung des eigenen Nachlasses bietet sich die Hinzuziehung eines Notars an, da die notarielle Beurkundung des Vorgangs viele Vorteile bietet. Der Notar sorgt beim notariellen Testament zunächst dafür, dass Irrtümer über die Rechtsfolgen vermieden werden. Denn nicht selten gehen Beteiligte von einer Rechtslage im Erbfall aus, die so in Wirklichkeit nicht besteht.
Der Notar kann Ihre familiären Verhältnisse und die Besonderheiten des Zusammenlebens der Vergangenheit und der Gegenwart einordnen, beispielsweise frühere Scheidungen und gemeinsame Kinder, Schwiegerkinder, eine Patchwork-Familie oder auch den alljährlichen mehrmonatigen Aufenthalt im Ferienhaus im Ausland. Wenn die Bindungswirkung entscheidend verstärkt werden soll, dann wird der Notar Ihren Blick auf den Erbvertrag lenken und diesen erläutern.
Notarielle Testamente und Erbverträge werden amtlich verwahrt und im Zentralen Testamentsregister registriert. Dadurch ist gewährleistet, dass Ihre Verfügung im Erbfall gefunden und eröffnet wird – und Ihre Regelung tatsächlich umgesetzt werden kann.
Im weiteren Verlauf werden mit einem notariellen Testament Kosten vermieden, denn bei Vorliegen eines notariellen Testaments ist die kostenträchtige Beantragung eines Erbscheins in der Regel nicht erforderlich.
Letztlich wäre das Verfahren auf Erteilung des Erbscheines zeitaufwendig und damit für die Erben kräftezehrend, die Antragstellung setzt das Verfahren beim zuständigen Gericht erst in Gang. Die Wartezeit und die daraus resultierenden Nachteile lassen sich durch notarielle Verfügungen vermeiden.
Wir unterstützen Sie dabei, eine individuell passende und rechtssichere Nachlassregelung zu entwickeln. Dazu gehören passgenaue Testamente und Erbverträge, die vielfältige Aspekte berücksichtigen – im privaten wie im unternehmerischen Bereich. Wir stimmen uns gerne mit Ihrem Steuerberater zu den Details ab, wenn Sie dies wünschen.
Vor dem Beurkundungstermin ist ein persönliches Gespräch mit dem Notar erforderlich, in dem wir Ihre Vorstellungen und Interessen sorgfältig erörtern. Der Termin kann besonders gut vorbereitet werden, wenn Sie die Informationen über die Zusammensetzung des Vermögens und die persönlichen Daten der Beteiligten vor dem ersten Gesprächstermin übermitteln, damit der Notar die grundlegende Sachlage und die Verwandtschaftsverhältnisse kennt. Dies funktioniert am einfachsten digital über unsere Website oder per E-Mail. Wir freuen uns sehr und die Sache nimmt schnell Fahrt auf, wenn uns diese Informationen zumindest teilweise vorab erreichen.
Pflichtteilsverzicht
In diesem Termin kommen wir auch auf das Pflichtteilsrecht zu sprechen, sollte die Geltendmachung des Pflichtteils in Ihrem Fall relevant sein. Der Verzicht auf den Pflichtteil gegen Erbringung einer Gegenleistung kann den Familienfrieden dauerhaft sichern. In manchen Fällen besteht die Gegenleistung in der Zahlung einer Abfindung, die der Pflichtteilsberechtigte sofort erhält.
Im Gegenzug wird über einen Verzicht sichergestellt, dass im zukünftigen Erbfall der Pflichtteil nicht mehr geltend gemacht werden kann. Die Geltendmachung des Pflichtteils im Erbfall kann Konflikte begründen oder gar Liquiditätsprobleme auslösen, was auf diesem Wege vermieden wird.
Schenkung – vorweggenommene Erbfolge
Wenn Vermögenswerte – insbesondere Immobilien oder Unternehmensanteile – nicht erst im Erbfall, sondern bereits zu Lebzeiten übertragen werden sollen, bietet sich die vorweggenommene Erbfolge an. Dabei gibt der Übertragende Vermögen „mit warmer Hand" weiter.
Die Gründe hierfür sind vielfältig: Häufig spielen steuerliche Vorteile eine Rolle, etwa die wiederholt mögliche Nutzung von Freibeträgen alle zehn Jahre. Ebenso kann der Wunsch bestehen, Pflichtteilsansprüche zu reduzieren, die Vermögensverteilung unter mehreren Kindern klar zu regeln oder im Unternehmerbereich eine stufenweise Übergabe vorzunehmen.
Häufig möchte der Schenker die Möglichkeit bewahren, Vermögenswerte zurückverlangen zu können, wenn das Leben oder das Verhalten des Beschenkten in der Zukunft einen völlig unerwarteten Verlauf nimmt. In manchen Fällen will der Schenker bei der nachfolgenden Generation eine gewisse Reife oder eine fachliche Qualifikation sicherstellen, bevor die Entscheidungsmacht übergeht. Es bietet sich bei der Planung an, die Interessen aller Beteiligten im Blick zu behalten.
Notare sorgen für rechtssichere, klar strukturierte und steuerlich durchdachte Überlassungsverträge, die Ihre Vorstellungen zuverlässig umsetzen. Wir stimmen uns mit Ihrem Steuerberater zu den Details ab, wenn Sie dies wünschen.
Auch in besonderen Konstellationen – etwa bei mehrstufigen Schenkungen zur optimalen Nutzung von Freibeträgen oder der Übertragung von Vermögen an Minderjährige – stellen wir sicher, dass Ihre Ziele erreicht und Ihre Vermögensverhältnisse zu Lebzeiten eindeutig geregelt werden.
In der Regel ist vorab ein persönliches Gespräch mit dem Notar erforderlich, in dem wir die Vorstellungen und Interessen des Schenkers und aller anderen Beteiligten sorgfältig erörtern und zielgerichtet zusammenführen. Der Termin kann besonders gut vorbereitet werden, wenn Sie die Informationen über die Zusammensetzung des Vermögens und die persönlichen Daten der Beteiligten vor dem ersten Gesprächstermin übermitteln, damit der Notar die grundlegende Sachlage und die Verwandtschaftsverhältnisse kennt. Dies funktioniert am einfachsten digital über unsere Website oder per E-Mail. Wir freuen uns sehr und die Sache nimmt schnell Fahrt auf, wenn uns diese Informationen zumindest teilweise vorab erreichen.
Vermächtniserfüllung, Erbauseinandersetzung und Übertragung eines Erbteils
Nachlassabwicklung – was nach dem Erbfall zu tun ist
Nach Eintritt eines Erbfalls sind häufig weitere Schritte erforderlich, um den Nachlass ordnungsgemäß abzuwickeln und den Erben oder den sonstigen Begünstigten die Vermögenswerte tatsächlich zu verschaffen.
Wir zeigen Ihnen die in Ihrem konkreten Fall notwendigen oder sinnvollen Maßnahmen auf und begleiten Sie zuverlässig bei deren Umsetzung. Folgende Themen sollten wir gemeinsam besprechen.
Vermächtniserfüllung
Hat der Erblasser einer bestimmten Person ein Vermächtnis zugewandt, muss diese Anordnung rechtlich umgesetzt werden. Die Vermächtniserfüllung ist dann notariell zu begleiten, wenn der Vermächtnisgegenstand zum Beispiel Immobilien, Erbbaurechte, Rechte an Grundstücken oder Geschäftsanteile einer GmbH umfasst.
Erbauseinandersetzung und Übertragung des Erbteils
Wenn mehrere Personen erben, entsteht kraft Gesetzes und unabhängig eines etwaigen Willens der Beteiligten eine Erbengemeinschaft. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft einigen sich für gewöhnlich im weiteren Verlauf über die Verteilung des Nachlasses.
In vielen Fällen sollen zunächst einzelne Vermögensgegenstände auf bestimmte Erben übertragen werden oder aber die Erben versilbern den gesamten Nachlass und teilen den Überschuss. Eine Erbauseinandersetzung ist erforderlich bzw. wird durchgeführt, eine solche ist auch als Teilerbauseinandersetzung möglich.
Der Notar muss insbesondere dann eingebunden werden, wenn z.B. die Übertragung von Immobilien oder GmbH‑Geschäftsanteilen im Zuge dessen beurkundet werden muss. Denkbar ist es aber auch, dass ein Miterbe einem anderen Miterben oder einem Dritten seinen Erbteil entgeltlich oder unentgeltlich überträgt. In diesem Fall ist ebenfalls die notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben.
Erbscheinsantrag und Ausschlagung der Erbschaft
Erben benötigen in der Regel einen Erbschein, um ihr Erbrecht gegenüber dem Grundbuchamt, Banken und weiteren Stellen nachzuweisen, wenn zum Zeitpunkt des Todes kein notarielles Testament und kein Erbvertrag vorliegt.
Die Pflicht zur Vorlage eines Erbscheines kann sich in Einzelfällen auch unmittelbar aus den vertraglichen Bedingungen der Bank ergeben, die für den Erblasser die Konten geführt hat, oder aber aufgrund eines internationalen Sachverhalts begründet sein. Der Erbschein kann entweder beim Notar oder direkt beim zuständigen Nachlassgericht beantragt werden. Wir unterstützen Sie gerne dabei. Dem Antrag sind verschiedene Dokumente beizufügen, damit das Gericht die Angaben prüfen kann. Wir freuen uns, wenn die dem Antrag beizufügenden Unterlagen bereits griffbereit sind.
Typische Anlagen sind Sterbeurkunden, etwaige Heiratsurkunden und Geburtsurkunden. Möglicherweise denken Sie auch über eine Erbausschlagung nach, weil Sie gar nicht Erbe werden wollen. Auch darüber sprechen wir gerne mit Ihnen.
Übermitteln Sie uns gerne erste Informationen und Scankopien dazugehöriger Unterlagen – am einfachsten digital über unsere Website oder per E-Mail. Wir unterstützen Sie bei der Vorbereitung und der Beurkundung des Antrags auf Erteilung des Erbscheins sowie der Übermittlung an das Gericht und wir beantworten für Sie die Rückfragen des Gerichts.
Vollmachten und Vorsorge
Generalvollmacht und Vorsorgevollmacht
Mit einer Vollmacht können Sie für verschiedene Situationen vorsorgen. Es geht zum einen um die Vorbereitung auf Situationen, in welchen Sie zeitweise oder dauerhaft nicht mehr persönlich rechtsgeschäftlich handeln können. In diesem Fall ist es zur Vermeidung einer rechtlichen Betreuung erforderlich, dass eine andere Person für Sie rechtlich bindende Willenserklärungen abgeben und annehmen kann.
Eine plötzliche Hilfsbedürftigkeit kann sich ergeben, weil ein Unfall passiert oder schwerwiegende gesundheitliche Probleme dafür sorgen, dass Sie faktisch sofort ausfallen. Zumeist ist es in dieser Situation vorteilhaft, wenn eine Vertrauensperson direkt einspringen kann und Vermögensangelegenheiten oder persönliche Angelegenheiten zumindest zeitweise für Sie regelt.
Zum anderen kann auch ein Bedürfnis dafür bestehen, dass ein Bevollmächtigter Sie bei bestimmten Rechtsgeschäften regelmäßig entlastet. Für eine Bevollmächtigung muss nicht eine kritische Situation ins Auge gefasst werden. In diesem Zusammenhang geht es um die Sicherstellung, dass ein Bevollmächtigter für Sie die ihm übertragenen Aufgaben überhaupt wirksam wahrnehmen kann.
Für Sie als Vollmachtgeber ist es in allen Fällen immens wichtig, dass bei Banken, Grundbuchämtern, Handelsregistern, sonstigen Behörden und Dritten keinerlei Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen.
Der Bevollmächtigte kann nämlich nur dann schnell agieren, wenn z.B. für die Bank zweifelsfrei feststeht, dass tatsächlich Sie die Vollmacht mit dem benötigten Inhalt in der richtigen Form begeben haben und dass die Vollmacht nicht widerrufen ist. Diese Materie ist nicht einfach gelagert, die Einbindung eines Notars sichert die genannten Punkte vollumfänglich ab.
Der Notar hat die Möglichkeit, Ausfertigungen zu erteilen und nur unter Einbindung eines Notars können mit der Vollmacht z.B. grundstücksbezogene Rechtsgeschäfte abgeschlossen oder Handelsregisteranmeldungen vorgenommen werden. Wir gehen mit Ihnen Ihre Vorstellungen durch und erstellen alle erforderlichen Dokumente für Sie. Wir erläutern Ihnen die unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten.
Betreuungsverfügung und Patientenverfügung
Die Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung runden den obengenannten Themenbereich der Sicherstellung von Selbstbestimmung in Lebenssituationen ab, in denen Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihren Willen zu formulieren. Darüber sprechen wir gerne mit Ihnen. Es ist für Sie und Ihre Familie wichtig, dass Ihre Familie und Ärzte Klarheit darüber haben, wie Sie in bestimmten Situationen behandelt werden möchten.
Es geht typischerweise um eine Entscheidung über Wiederbelebung, künstliche Ernährung und lebensverlängernde Maßnahmen. Inhalt einer Betreuungsverfügung ist unter anderem, wen Sie als Betreuer wünschen und wen Sie möglicherweise keinesfalls als Betreuer wünschen.
Zentrales Vorsorgeregister
Im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer können Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen und Widersprüche gegen das Ehegattennotvertretungsrecht registriert werden.
Die Registrierung hat den Vorteil, dass behandelnde Ärzte oder ein angerufenes Betreuungsgericht über die Existenz der oben genannten Dokumente schnell informiert werden. Ein behandelnder Arzt kann z. B. die registrierte Vertrauensperson direkt kontaktieren.
Ehe, Familie und Partnerschaft
Ehevertrag und Partnerschaftsvertrag
Im Bereich Ehe, Familie und Partnerschaft unterstützen wir Sie bei allen wichtigen persönlichen und vermögensrechtlichen Fragen. Der Gesetzgeber hat für die Ehe gesetzliche Regelungen erlassen. Ein Ehevertrag bietet sich für den Fall an, dass Sie Regelungen individualisieren wollen. Die vermögensrechtlichen Wirkungen der Ehe können beispielsweise derart angepasst werden, dass Ihre Wünsche und Vorstellungen berücksichtigt sind.
Hierüber können wir vor oder nach der Eheschließung sprechen und einen Vertrag zur Anpassung entwerfen. In vielen Fällen geht es darum, den Zugewinnausgleich und den Versorgungsausgleich für den Fall der Scheidung so abzuändern, dass die Eheleute dies als gerecht empfinden.
Ehevertrag als Instrument der Steueroptimierung – Güterstandsschaukel
Bei vermögenden Privatpersonen befassen sich Steuerberater unter anderem mit einer Beendigung des gesetzlichen Güterstandes für einen überschaubaren Zeitraum (sog. Güterstandsschaukel).
Gerne entwerfen und beurkunden wir den dazugehörigen Ehevertrag. Wir stimmen uns mit Ihrem Steuerberater ab, wenn Sie dies wünschen.
Partnerschaftsvertrag
Das Gesetz hat vornehmlich die Ehe im Blick. Gleichwohl leben viele Bürger unverheiratet zusammen. In diesem Fall ist es besonders wichtig, die gemeinsame Lebensgestaltung eigenverantwortlich zu regeln, denn sonst fehlen grundlegende Regelungen.
Hervorzuheben ist unter anderem, dass der Zugewinnausgleich und der Versorgungsausgleich bloß Eheleuten vorbehalten sind, ein gesetzliches Erbrecht für den nicht ehelichen Partner existiert schlichtweg nicht.
Der Partnerschaftsvertrag bietet den optimalen Rahmen, um hierfür Vereinbarungen zu treffen. Er lässt sich individuell an die Bedürfnisse der Partner anpassen und kann unter anderem die genannten Bereiche abdecken. Durch die notarielle Beurkundung erhält der Vertrag besondere Rechtssicherheit, schafft klare Nachweise und hilft, Streitigkeiten zuverlässig zu vermeiden.
Trennungsvereinbarung und Scheidungsvereinbarung
Sollte man auf einen Ehevertrag verzichtet haben, dann greifen im Fall der Scheidung die gesetzlichen Regelungen. Die gesetzlichen Regelungen werden von beiden Seiten nicht immer als gerecht wahrgenommen. In dem Fall lässt sich ein kräftezehrendes und zeitaufwendiges Streitverfahren vermeiden.
Voraussetzung ist, dass die Beteiligten eine Vereinbarung treffen wollen, die für die sofort beginnende Zeit der Trennung und die nach dem Trennungsjahr beginnende Zeit der Scheidung Klarheit bei Vermögensaufteilung, Unterhalt, Versorgungsausgleich und weiteren Trennungsfolgen schafft.
Sorge – Vaterschaft – Adoption
Beglaubigungen – Apostille und Legalisation im internationalen Rechtsverkehr
Bei einer Beglaubigung bestätigt der Notar, dass ein Dokument von einer bestimmten Person unterzeichnet wurde oder eine Kopie mit dem Original inhaltlich übereinstimmt. In dem ersten Fall überprüft der Notar die Identität des Unterzeichners, der Unterzeichner muss dafür persönlich mit einem amtlichen Ausweisdokument bei dem Notar erscheinen. Dies betrifft unter anderem den Bereich der Unterzeichnung von Vollmachten, Handelsregisteranmeldungen oder Bewilligungen im Sinne der Grundbuchordnung.
Soll das Dokument im Ausland verwendet werden, dann kann es erforderlich sein, dass im Nachgang seitens der Apostillenstelle eine Apostille erteilt werden muss oder gar das Verfahren der Legalisation durchlaufen wird. Bei innerdeutschen Sachverhalten spielt dies keine Rolle. Wir bieten kurzfristige Termine zur Beglaubigung an und wir kümmern uns im Nachgang um die weiterhin erforderlichen Schritte.
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